Überprüfung zum Heilpraktiker Psychotherapie
Der schriftliche Teil der Überprüfung erstreckt sich auf den Ausschluss von Gefahren
in folgenden Sachgebieten:
- Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der Ausübung der Heilkunde beschränkt auf Psychotherapie ohne Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut,
- Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden bei der Ausübung einer Tätigkeit als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker beschränkt auf Psychotherapie,
- Kenntnisse über die Abgrenzung psychischer von somatischen Störungen, insbesondere von Volkskrankheiten, Stoffwechselerkrankungen, Systemerkrankungen und degenerativen Erkrankungen,
- Erkennung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände,
- Kenntnisse von Symptomen und Erscheinungsbildern derartiger psychischer Störungen, die Gefahren für Patientinnen und Patienten und dritte Personen darstellen, so dass deren Behandlung ausschließlich durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit Approbation angezeigt ist,
- ausreichende diagnostische Fähigkeiten in bezug auf das seelische Krankheitsbild,
- Kenntnisse in psychologischer Diagnostik, in Psychopathologie und klinischer Psychologie,
- Grundkenntnisse der entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologischen Grundlagen der Psychotherapie,
- Grundkenntnisse der Konzepte über die Entstehung, Aufrechterhaltung und den Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen verschiedener Altersgruppen,
- Grundkenntnisse der psychosomatischen und der psychiatrischen Krankheitslehre,
- medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse im Bereich der Psychotherapie,
- die Fähigkeit, die Patientin oder den Patienten entsprechend ihrer Diagnose zu behandeln.
Der mündliche Teil der Überprüfung erstreckt sich auf die für den schriftlichen Teil genannten
Sachgebiete sowie auf den Ausschluss von Gefahren bei:
- Ätiologie, Indikation und Therapieplanung,
- Dokumentation,
- Evaluation,
- Kooperation mit den anderen Berufsgruppen des Gesundheitswesens
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass das es allgemeine Ziel dieser Kenntnisüberprüfung, festzustellen, ob ein Anwärter in der Lage ist, selbständig und im medizinischen Sinne verantwortlich mit Patienten auf dem Gebiet der Psychologie bzw. Psychotherapie umzugehen, so dass für diese keine Gefährdung besteht.
Daher sind nachzuweisen:
- diagnostische Fähigkeiten, d.h. es müssen Hinweise auf Neurosen, Depressionen, Süchte und Essstörungen sowie Suizid erkannt werden und die Erscheinungsformen (Symptome und Verlaufsformen) dieser Krankheiten bekannt sein. Von besonderer Bedeutung sind dabei differentialdiagnostische Kenntnisse der endogenen wie exogenen Psychosen sowie neurotischen Störungen,
- Kenntnisse über die Ursachen dieser Krankheiten, wobei insbesondere hirnorganische und andere somatische Ursachen bekannt sein müssen, um eine somatische Abklärung durch einen Arzt zu veranlassen. Es muss nachgewiesen werden, dass Grenzen und Gefahren der Therapie im Einzelfall erkannt werden,
- Grundkenntnisse der Indikationen für den Einsatz von Psychopharmaka und deren wesentliche Nebenwirkungen
- für den Fall von auftretenden Notfall- bzw. Krisensituationen Kenntnisse über institutionelle Hilfsmöglichkeiten bzw. über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen, die rechtlichen Rahmenbedingungen und Gesetze.
Eine Überprüfung der allgemeinen heilkundlichen Kenntnisse, wie sie sonst für Heilpraktiker gefordert werden, findet nicht statt, weil diese für die angestrebte Praxis nicht gebraucht werden. Insbesondere Kenntnisse im Bereich von Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde werden nicht - bzw. nur in sehr eingeschränktem Umfang - vorausgesetzt.