Durchführungsverordnung - DVO

Auszug aus dem Gesetzestext der ersten Durchführungsverordnung (1. DV0)

§ 2 Versagensgründe

(1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt,

a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

d) wenn er nicht mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann

f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass ihm die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen,

g) wenn ihm infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt,

(i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.

§ 3 Zuständigkeit, Widerspruch

(1) Über den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt.

(2) Der Bescheid ist dem Antragsteller zuzustellen; .... der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen.

(3) Gegen den Bescheid kann der Antragsteller .... Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die obere Verwaltungsbehörde nach Anhörung eines Gutachterausschusses.
§ 7 Entzug der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist durch die obere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 rechtfertigen würden.

(2) Vor Zurücknahme der Erlaubnis ist der Gutachterausschuss zu hören.