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Gesetze

Das Heilpraktikergesetz von 1939 regelt, dass wer Heilkunde ausüben möchte ohne eine Zulassung als Arzt zu besitzen, dazu der Erlaubnis bedarf.

Diese Erlaubnis wird gemäß der ersten Durchführungsverordnung nach einer Überprüfung durch das Gesundheitsamt ausgestellt, und wer aufgrund dieser Erlaubnis tätig wird, trägt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

Gemäß der „Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz“ soll die Überprüfung „der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung“ dienen.

Dabei ist durch eine schriftliche und mündliche Überprüfung festzustellen, „ob der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass eine heilkundliche Tätigkeit durch sie oder ihn zu Schäden an der menschlichen Gesundheit führen könnte. Insoweit sind neben der Kenntnis der einschlägigen gesundheits-
rechtlichen Vorschriften auch solche fachlichen Grundlagenkenntnisse der Medizin zu überprüfen, ohne deren Beherrschung heilkundliche Tätigkeit mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verbunden sein können. Auf Grund der Überprüfung muss insbesondere festgestellt werden können, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die Grenzen ihrer oder seiner Fähigkeiten und der Behandlungskompetenzen der Heilpraktikerin oder des Heilpraktikers klar erkennt, sich der Gefahr bei einer Überschreitung dieser Grenzen bewusst und bereit ist, ihr oder sein Handeln entsprechend einzurichten.“

Die vollständige Richtlinie und weitere Informationen finden Sie beim Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie